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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
IMIMA-TGA GmbH
(im Folgenden IMIMA)
Stand 10/2022
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung von Waren, für Montagen und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienst- und Leistungen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3 IMIMA kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB von IMIMA bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von / durch IMIMA.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn IMIMA Geschäftsbedingungen des Kunden nach Eingang bei IMIMA nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Es gilt jeweils die, bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB von IMIMA, abrufbar auf der Homepage von IMIMA (www.IMIMA-TGA.at)
1.6 Abweichungen von den in Punkten 1.1 bis 1.5 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch IMIMA wirksam
2.1 Sämtliche Angebote von IMIMA sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Sämtliche Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden grundsätzlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
2.3 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Kunde wird vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.4 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der IMIMA weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der IMIMA unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn IMIMA nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder in anderen Medien (Informationsmaterial) und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird und von IMIMA nachträglich als Inhalt des Vertrages schriftlich bestätigt wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von IMIMA.
3.4 Zusagen, Zusicherungen und Garantien der IMIMA oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Kunden grundsätzlich erst durch schriftliche rechtsgültige Bestätigung der IMIMA verbindlich.
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager IMIMA exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich IMIMA eine entsprechende Preisänderung vor. Die IMIMA ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Ersuchen des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. die seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs- und sonstigen Kosten gemäß 5.1 a und 5.1 b im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.
4.3 Alle Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
4.4 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die IMIMA gemäß 4.2 berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.5 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt gemäß §1152 ABGB bzw. §354 UGB.
4.6 Bei Reparaturaufträgen werden die von IMIMA als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
4.7 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.8 Wegen der instabilen und unvorhersehbaren Entwicklung am Rohstoffmarkt können wir derzeit keine Festpreisgarantien währen der Angebotsgültigkeit gewähren. Die Verrechnung der Veränderung der Rohstoffkosten erfolgt gemäß aktueller Notierung zum Liefer- bzw. Abrechnungszeitraum.
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 IMIMA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der IMIMA eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunden für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist, worüber der Kunde entsprechend Nachweis zu führen hat. Unter einer Woche wird der Zeitraum Montag, 00:00 Uhr, bis Samstag, 24:00 Uhr, verstanden.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
5.6 Auf Grund der aktuell unvorhersehbaren Entwicklung der Rohstoff- versorgung versteht sich unser Angebot vorbehaltlich der Lieferfähigkeit unserer Lieferanten. Liefertermine können sich daher kurzfristig verschieben oder ganz entfallen. Fabrikate oder technische Ausführungen können sich aus diesem Umstand notwendigerweise kurzfristig ändern.
6.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist IMIMA berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
6.2 Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand des Gewährleistungsumfanges von IMIMA und damit von der von IMIMA übernommenen Gewährleistung gemäß Punkt 17 der AGB ausgeschlossen.
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
7.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch IMIMA erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
7.3 Der Kunde genehmigt jegliche übliche und fachgerechte Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Kunden gesondert abgeschlossen, welcher auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.
8.1 Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Vertragsabschluss fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr Zug um Zug gegen (Voraus-) Zahlung des für die Lieferung IMIMA zustehenden Entgeltes.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an IMIMA in der vereinbarten Währung zu leisten. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IMIMA.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die IMIMA über sie verfügen kann.
8.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so ist IMIMA unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt:
In jedem Fall ist IMIMA berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
8.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
8.8 Sämtliche von IMIMA gelieferten Waren verbleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung zuzüglich Zinsen und Kosten im Eigentum von IMIMA.
Der Kunde tritt hiermit an die IMIMA zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Kunde IMIMA die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der IMIMA hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
9.1 Die Pflicht der IMIMA zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Übergabe notwendiger Unterlagen, Übergabe der Fremdleistungsangaben, Fertigstellung notwendiger Vorleistungen, behördliche Genehmigungen etc.) zur Ausführung geschaffen hat.
9.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung alle für den Leistungsumfang der IMIMA nötigen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der IMIMA erfragt werden.
9.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
9.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
9.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
9.6 Der Kunde hat sämtliche technischen Voraussetzungen, welche für die Leistungsausführung durch IMIMA in der vertraglichen vereinbarten Art an dem hierfür vorgesehenen / vereinbarten Ausführungsort erforderlich sind, auf eigene Kosten fristgerecht herzustellen.
9.7 Der Kunde stimmt der Datenschutzerklärung nach DSGVO von IMIMA zu (einzusehen auf unserer Homepage www.IMIMA-TGA.at).
10.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch IMIMA gelten als vorweg genehmigt.
10.2 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, o.ä.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden (siehe Punkt 5.3 und 8.2).
11.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von IMIMA nicht verschuldeter Verzögerung der Zulieferer von IMIMA oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von IMIMA liegen (z.B. schlechte Witterung), um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 9. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
11.3 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
11.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch IMIMA steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 21 Tagen zu. Die Setzung der Nachfrist hat nachweislich schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
12.1 Die Gefahr für von IMIMA angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13.1 Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf IMIMA bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern IMIMA im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
13.2 Bei Annahmeverzug des Kunden ist IMIMA ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei IMIMA einzulagern und die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.
13.3 Davon unberührt bleibt das Recht von IMIMA, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.1 Die von IMIMA gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von IMIMA.
14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von IMIMA zulässig.
14.3 Im Falle einer diesbezüglich erteilten Zustimmung durch IMIMA gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an die IMIMA abgetreten.
14.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist IMIMA nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus- bzw. zurückzuverlangen.
14.5 Der Kunde hat IMIMA von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware von IMIMA unverzüglich zu verständigen.
14.6 IMIMA ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten von IMIMA trägt der Kunde.
14.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf IMIMA freihändig und bestmöglich verwerten.
15.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen oder Unterlagen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist IMIMA berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von IMIMA aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen.
15.2 Der Kunde hat IMIMA diesbezüglich zur Gänze Schad- und klaglos zu halten.
15.3 IMIMA ist in diesen Fällen berechtigt, vom Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die IMIMA dem Kunden beigestellt hat oder durch den Beitrag von IMIMA entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von IMIMA.
16.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung-stellung auch nur auszugsweise, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von IMIMA.
16.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit IMIMA zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.1 IMIMA ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
17.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 7.
17.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
17.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der IMIMA liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach deren Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
17.5 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens aber wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.6 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses, vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.7 Zur Mängelbehebung sind der IMIMA zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.8 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der IMIMA entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.9 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.10 Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte können sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich nach Feststellung angezeigt werden.
17.11 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.12 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige der IMIMA schriftlich zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der IMIMA zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 17.1 hat IMIMA nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Letztere Variante stellt jedenfalls dann die einzige Vorgehensweise dar, wenn es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.13 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der IMIMA.
17.14 Wird eine Ware von IMIMA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von IMIMA nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
17.15 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht auf Grund einer von IMIMA bewirkten Anordnung und Montage, ungenügenden Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von IMIMA angegebene Leistung, nachlässigen oder unrichtigen Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. IMIMA haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt die IMIMA keine Gewähr.
17.16 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von IMIMA der Kunde selbst oder ein nicht von IMIMA ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
17.17 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.18 Die Bestimmungen 17.1 bis 17.17 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
18.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet IMIMA bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2 IMIMA haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
18.3 Die IMIMA Gesamthaftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls von IMIMA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die IMIMA zur Bearbeitung übernommen hat. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IMIMA auf Grund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
18.5 Weiters ist die IMIMA Haftung ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von IMIMA autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern IMIMA nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.6 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
18.7 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
18.8 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die IMIMA haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von IMIMA insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.9 Die Regelungen des Punktes 18 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen IMIMA, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von IMIMA wirksam.
19.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der IMIMA zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
19.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist IMIMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
19.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
19.4 Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist IMIMA berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile der IMIMA unerlässlich ist.
19.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von IMIMA einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von IMIMA erbrachte Vorbereitungshandlungen. IMIMA steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
19.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
19.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.
20.1 Wird eine Ware von IMIMA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
20.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum der IMIMA und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.4 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
21.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der von IMIMA gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von IMIMA erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates der IMIMA, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
21.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde der IMIMA nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
22.1 Der Kunde von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronikgeräts ist. Ist der Kunde nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber der IMIMA zu dokumentieren.
22.2 Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass der IMIMA alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen der IMIMA als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
22.3 Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber der IMIMA für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die der IMIMA durch den Kunden wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 22 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Kunden.
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der IMIMA, in Innsbruck ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem
Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Das UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der IMIMA und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Stand 10/2022